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Zuständiges Pflegschaftsgericht – stabiler Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts
iFamZ 2018/166
§ 111 JN aF
Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen stabilen Aufenthalt einer obdachlosen Person im Sprengel eines BG, wenn die Person lediglich einige Male an einem Ort auf der Straße angetroffen wird, ein unbenutztes Postfach im Betreuungszentrum der Caritas hat und Betreuungsangebote entweder gar nicht oder nicht dauernd angenommen werden.
Für die Betroffene, die an schubförmig verlaufender paranoider Schizophrenie leidet, wurde im Mai 2011 rechtskräftig ein Verein als Sachwalter bestellt.
Das BG Vöcklabruck übertrug mit Beschluss vom die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache gem § 111 JN an das BG Innere Stadt Wien, weil sich die Betroffene ständig in der Caritasbetreuungseinrichtung „Gruft“ in 1060 Wien aufhalte.
Das BG Innere Stadt Wien lehnte die Übernahme ab. Dass Sozialarbeiter die Betroffene bis April 2017 vereinzelt am Schwedenplatz angetroffen hätten, reiche nicht als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit.
Das BG Vöcklabruck legte den Akt dem OGH zur Entscheidung gem § 111 Abs 2 JN vor.
Die Übertragung ist nicht zu genehmigen.
1. Das zuständige Pflegschaftsgericht kann nach § 111 Abs 1 JN seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn im Interesse der pflegeb...