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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 287

Die Vorsorgevollmacht nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz

Wichtige Änderungen im Überblick

Susanne Ferrari

Das seit in Kraft stehende 2. ErwSchG hat für das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht einige wichtige Änderungen mit sich gebracht, die Gegenstand des folgenden Beitrags sind. Dabei finden auch einige Fragen Berücksichtigung, die von den neuen Bestimmungen nicht eindeutig beantwortet werden.

I. Einleitung

Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat das Sachwalterrecht nicht nur inhaltlich, sondern auch terminologisch tiefgreifend verändert. Das neue Erwachsenenschutzrecht stellt für vertretungsbedürftige volljährige Personen nun vier Arten der Vertretung zur Verfügung: die Vorsorgevollmacht, die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Bei der gewählten Erwachsenenvertretung handelt es sich um ein völlig neues Rechtsinstitut, die gesetzliche Erwachsenenvertretung ersetzt die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger nach früherem Recht und die gerichtliche Erwachsenenvertretung tritt an die Stelle der Sachwalterschaft.

Die Vorsorgevollmacht hat der Gesetzgeber aus dem früheren Recht übernommen, weil sie sich weitgehend bewährt habe. Als einzige der vier Formen des neuen Vertretungsrechts trägt sie ihre bisherige Bezeichn...

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