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Adoption durch obsorgeberechtigte Großeltern?
iFamZ 2018/164
Schließt ein Wahlelternteil den Adoptionsvertrag auch als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes im Rahmen der Obsorgeausübung ab, so liegen materielle und formelle Kollision vor. Das Wahlkind bedarf eines Kollisionskurators.
Die Vorinstanzen versagten dem von den nunmehrigen Revisionsrekurswerbern als Wahleltern im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Wahlkindes (ihres rund dreijährigen Enkels, dessen leiblicher Mutter die Obsorge entzogen und auf die Rechtsmittelwerber als väterliche Großeltern übertragen wurde) geschlossenen Adoptionsvertrag die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, weil angesichts der erfolgten Übertragung der Obsorge eine merklich bessere Entwicklung des Kindes durch die Adoption nicht zu erwarten sei. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller zurück.
1. Nach § 192 Abs 1 ABGB kommt die Annahme an Kindes statt durch schriftlichen (Adoptions-)Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind zustande; nach dessen Abs 2 schließt das nicht eigenberechtigte Wahlkind den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, der dafür keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Für ein minderjähriges Kind ist jeder Elternteil für s...