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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 285

Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen an Flüchtlinge

iFamZ 2018/162

§ 9 Abs 3 IPRG; § 18 Abs 1 Z 2 UVG

Sind annähernd zwölf Jahre seit der Gewährung von Asyl an das Kind verstrichen, bedarf es auch im Weitergewährungsverfahren der gerichtlichen Prüfung der Vorfrage, ob nach wie vor konkrete Hinweise auf das Fortbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Kindes als Anspruchsvoraussetzung bestehen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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