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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 284

Unterhaltsvorschussgewährung – Prüfung der Flüchtlingseigenschaft

iFamZ 2018/161

§ 9 Abs 3 IPRG; § 2 Abs 1 UVG

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft als Vorfrage für die Vorschussgewährung kommt es auf konkrete personenbezogene Umstände an, die ausreichend erkennen lassen, dass seit der Asylgewährung keine maßgebliche Veränderung betreffend die Flüchtlingseigenschaft eingetreten ist.

Das 2012 in Österreich geborene Kind ist nigerianischer Staatsangehöriger und Konventionsflüchtling. Es lebt bei seiner Mutter, einer ebenfalls nigerianischen Staatsangehörigen, in Österreich.

Der Vater ist verpflichtet, für seinen Sohn ab Geburt einen Unterhaltsbeitrag von 218 € monatlich zu zahlen. Am beantragte das Kind mit dem Hinweis auf die Eigenschaft des Konventionsflüchtlings die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gem §§ 3 und 4 Z 1 UVG iHv monatlich 218 €.

Die Vorinstanzen gewährten die begehrten Titelvorschüsse. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge.

Zur Anspruchsberechtigung von Flüchtlingen auf Unterhaltsvorschüsse

(…) 2.1 Die Anspruchsberechtigung von Flüchtlingen auf Unterhaltsvorschuss ergibt sich (…) daraus, dass diesen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche inländische Personalstatut iSd § 9 Abs 3 IPRG zukommt. Denn es besteht ein enger Zusammenha...

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