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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 283

Selbsterhalterstipendium ist kein Eigeneinkommen des Kindes

iFamZ 2018/160

§ 231 ABGB; §§ 1 Abs 3, 27 StudFG

Der Bezug eines Selbsterhalterstipendiums durch das Kind ist kein Argument für eine Reduktion seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seinen Eltern.

Der 1993 geborene Antragsteller, der im September 2012 seine Lehre als Bürokaufmann abschloss, besuchte von September 2013 bis Juni 2015 einen Abendkurs zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung und begann daraufhin im Wintersemester 2015/2016 mit dem Bachelorstudium Bank- und Finanzwirtschaft, das er seither erfolgreich und zielstrebig betreibt. Beginnend mit wurde er von seiner Arbeitsstelle für die Dauer von insgesamt sieben Jahren unbezahlt beurlaubt.

Der Antragsteller erhält für sein Studium ein Selbsterhalterstipendium nach dem StudFG 1992, BGBl 1992/305. Er lebt im Haushalt seines Vaters.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens im Unterhaltsverfahren des Antragstellers gegen seine Mutter ist die Frage, ob sein Selbsterhalterstipendium als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist. (…)

Das Rekursgericht, das die vom Antragsteller bezogene Studienförderung mit Hinweis auf die Gesetzeslage und die dazu vorhandene Rsp nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anrechnete, ließ nachträglich...

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