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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 281

Doppelresidenz – steuerliche Entlastung

iFamZ 2018/158

§ 231 ABGB; § 33 Abs 3 EStG; § 12a FLAG

Die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe ist iSv 1 Ob 158/15i (iFamZ 2015/201, 277) zugunsten des differenzunterhaltspflichtigen Vaters nach dem Verhältnis der jeweiligen fiktiven Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.

Die Eltern praktizieren seit April 2011 ein Wechselmodell, in dem die drei 2002, 2004 und 2006 geborenen Kinder jeweils abwechselnd eine Woche im Haushalt der Mutter und eine Woche im Haushalt des Vaters verbringen und sich auch in den Ferien jeweils in gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Eltern aufhalten. Die Kosten für Freizeitaktivitäten und allfälligen Sonderbedarf werden im Verhältnis 50:50 zwischen den Eltern aufgeteilt. Die Mutter bezieht die Familienbeihilfe.

Der Vater war zuletzt aufgrund eines Vergleichs vom zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je 523 € für die beiden älteren und 405 € für das jüngste Kind verpflichtet. Er ist für zwei weitere Kinder, geboren 2013 und 2014, sowie ab (teilweise) für seine nunmehrige Ehegattin sorgepflichtig.

Der Reingewinn des selbständig erwerbstätigen Vaters betrug von 2013 bis 2015 im Monatsdurchschnitt 6.222,13 €. Seine Privatentnahmen beliefen sich von 2013 bis 2015 auf durc...

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