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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 280

Verwendung von Nachzahlungen für Unterhaltsbemessung irrelevant

iFamZ 2018/157

§ 231 ABGB

Der Umstand, dass das Kind allenfalls für eine in der Vergangenheit gelegene Zeit, für die der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, mit weniger auskommen musste und auch ausgekommen ist, mindert nicht grundsätzlich seinen Anspruch auf Unterhalt.

(…) 2. Es steht bereits rechtskräftig fest, dass der Vater für den strittigen Zeitraum unterhaltspflichtig ist. Revisionsgegenständlich ist daher nur die Unterhaltshöhe.

Der Vater erzielt unstrittig ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, weshalb die Prozentkomponente bei Ausmessung des Kindesunterhalts nicht voll auszuschöpfen ist. In einem solchen Fall sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind (RIS-Justiz RS0007138). Zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist in einem solchen Fall eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen (RIS-Justiz RS0047447; RS0007138 [T20]). Bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird diese „Luxusgrenze“ im Allgemeinen als im Bereich des Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs liegend an...

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