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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 270

Vorgaben für die Fixierung von Patienten in der Unterbringung

iFamZ 2018/156

Art 2 Abs 2 Satz 2 iVm Art 104 GG

BVerfG , 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16

1. a) Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 Satz 2 iVm Art 104 GG) dar.

b) Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung iSd Art 104 Abs 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist idR auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

2. Aus Art 104 Abs 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

3. Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

Ein Betroffener wurde über mehrere Tage ohne richterliche Entscheidung nach § 25 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (P...

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