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iFamZ 5, Oktober 2018, Seite 264

Informationen der Pflegschaftsgerichte betreffend Berufsangehörige der Gesundheitsberufe

Ein Überblick

Alexandra Lust und Barbara Marlene Lunzer

Im Rahmen des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl I 2018/37, und des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes BMASGK (ErwSchAG BMASGK), BGBl I 2018/59, wurden die Regelungen betreffend die Informationspflichten der Staatsanwaltschaften und Gerichte über strafrechtliche bzw pflegschaftsrechtliche Entscheidungen gegen bzw für Berufsangehörige der Gesundheitsberufe geändert bzw neu geschaffen. Für eine transparentere Vollziehung dieser Bestimmungen durch die Pflegschaftsgerichte werden diese Informationspflichten nach Gesundheitsberuf, Adressaten und Inhalte zusammengefasst.

I. Berufsrechtlicher Hintergrund

Nach den berufsrechtlichen Bestimmungen der Gesundheitsberufe ist für die Berufsausübung – neben der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit, der Beibringung eines Qualifikationsnachweises und der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache – auch die „Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ Voraussetzung.

§ 24 Abs 1 ABGB normiert als „Handlungsfähigkeit“ „die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen u...

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