OGH 31.08.2010, 4Ob113/10m
Rechtssätze
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Normen | |
RS0043404 | Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist. |
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RS0040318 | Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten. |
Norm | ZPO §503 Z2 C3b |
RS0043320 | Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315). |
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RS0040196 | 1. Zur Frage des prima - facie - Beweises sind nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht (EvBl 1978/206 ua; anderer Meinung Fasching III 236 f, RZ 1979/24 ua) oder die Frage, ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte (anderer Meinung EvBl 1971/11). Diese Fragen gehören zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (so auch Rechberger, EvBl 1972,425 ff, Welser, ZVR 1976,1 ff, Koziol, Haftpflichtrecht 2. Auflage I 324 ff). 2. Zur Widerlegung des ersten Anscheins genügt seine Entkräftung durch den Nachweis einer anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeit; eine solche muss nicht noch wahrscheinlicher als der erste Anschein gemacht werden (ZVR 1977,231, RZ 1982/49; Koziol aaO 325 mit weiteren Nachweisen; anderer Meinung JBl 1972,426 ua). |
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RS0022917 | Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden. |
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RS0037972 | Sogenannte "überschießende Feststellungen" der ersten Instanz - tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, können bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben. |
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RS0022474 | Der Geschädigte muss nur den Eintritt des Schadens sowie die Übertretung eines Schutzgesetzes durch das Organverhalten beweisen, sofern er seinen Anspruch auf die Verletzung einer solchen Norm stützt; dagegen bedarf es keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhanges, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. |
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RS0022599 | Die Übertretung der Schutznorm macht für den dadurch adäquat verursachten Schaden haftbar, wobei die adäquate Kausalität vermutet wird. |
Norm | ABGB §1311 IIa |
RS0027640 | Wenn auch in dem Falle, als ein Schutzgesetz übertreten wurde, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, keine Notwendigkeit besteht, die Unfallskausalität mit voller Strenge nachzuweisen, vielmehr derjenige, der das Schutzgesetz übertreten hat, für jeden Schaden haftet, dem das Schutzgesetz vorzubeugen sucht, so besteht doch in allen drei Fällen des § 1311 ABGB eine Einschränkung der Haftung dadurch, dass sie auf jeden Fall entfällt, wenn der Schade, wenngleich auf anderem Wege und in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre; die Beweispflicht dafür, dass der Schade auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger. |
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RS0027462 | Wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet auch dann, wenn im einzelnen Falle die aus der Verbotsübertretung entstehende Beschädigung (Einsturz einer Feuermauer durch Orkan) nicht voraussehbar war. Die Kausalität muss nicht mit voller Strenge nachgewiesen werden. |
Norm | ABGB §1295 Ia9 |
RS0022899 | Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges. |
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RS0020749 | a) Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. b) Auch wenn sich der Schutzzweck von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur auf die Arbeitnehmer des für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlichen Unternehmers erstreckt, sind doch solche Vorschriften umsomehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Sicherheit von Unterkünften, wenn der dafür Verantwortliche diese Räume zur gewerblichen Beherbergung von Gästen nutzt. c) Der Gastwirt hat dem Gast eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft zu überlassen; diese Vertragspflichten schließen als geradezu selbstverständliche Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen in sich, die von der Unterkunft ausgehen können. Er hat diese daher laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten einzuhalten. |
Norm | ZPO §503 Abs2 C3c |
RS0043151 | Ob der Kausalitätsbeweis von Vorinstanzen zu Recht als nicht erbracht angesehen wurde, betrifft eine Frage der Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (10 ObS 211/91, 10 ObS 241/91 ua). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. R***** B*****, vertreten durch die gerichtlich bestellte Betreuerin F***** B***** (3 C 39/06y BG Silz), 2. H***** T***** (2 C 644/03g BG Silz), beide vertreten durch Dr. Bernd Hämmerle GmbH, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. J***** H*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. Verlassenschaft nach G***** G*****, vertreten durch Czernich Hofstädter Guggenberger & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 761.335,03 EUR sA und Feststellung (Streitwert 150.000 EUR) zu 3 C 39/06y BG Silz und 33.677,33 EUR sA zu 2 C 644/03g BG Silz, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 411/09a, 412/09y-129, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Ob der Kausalitätsbeweis von den Vorinstanzen zu Recht als erbracht angesehen worden ist, betrifft eine Frage der Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (RIS-Justiz RS0043151).
1.2. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (RIS-Justiz RS0027640; RS0027462), spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (6 Ob 303/05k). Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen (RIS-Justiz RS0022599; vgl RIS-Justiz RS0022474).
1.3. Nach den Feststellungen wurde ein Unterschreiten des verordneten Grenzwerts für freies Chlor im Whirlpool der Beklagten unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit des händischen Messgeräts zwar nicht für die Zeit des Aufenthalts der Kläger im Hotel der Beklagten festgestellt, wohl aber für zwei Tage (14. und ) rund eineinhalb Monate zuvor. Festgestellt wurde weiters, dass sich die Kläger die Infektion im Whirlpool der Beklagten zugezogen haben.
1.4. Das Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass das Unterschreiten der Grenzwerte zur Infektion geführt hat. Es hat angenommen, dass die durch das Unterschreiten der Mindestwerte im September bewirkte Gefährdung in der Folge nicht beseitigt wurden. Es hat damit den Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen zu niedrigem Grenzwert und Erkrankung der Kläger als nicht entkräftet angesehen.
1.5. Ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht, oder ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte, betrifft die Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0040196; 6 Ob 303/05k). Eine grobe Fehlbeurteilung der Kausalitätsfrage zeigt die Revisionswerberin schon deshalb nicht auf, weil sie im Rechtsmittel keinen möglichen anderen Geschehensablauf behauptet.
2.1. Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (RIS-Justiz RS0040318; RS0037972 [T1]).
2.2. Die Kläger haben vorgebracht, die Beklagte habe es verabsäumt, rechtzeitig auf jene Werte zu reagieren, die im Betriebstagebuch zwar festgehalten wurden, jedoch den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen hätten; sie hätten damit das Whirlpool - auch durch Duldung eines unsicheren Betriebszustands in Form der Unterschreitung der Mindestchlorkonzentration über einen längeren Zeitraum - nicht ordnungsgemäß betrieben (Schriftsatz , ON 104).
2.3. Die Feststellung der Vorinstanzen, dass das automatische Messgerät auf den händisch gemessenen Wert heruntergeregelt werden muss, wenn die händische Messung von der automatischen Messung abweicht, betrifft einen Umstand, der im aufgezeigten Parteivorbringen Deckung findet; sie fällt in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds und durfte daher der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden (vgl 4 Ob 2338/96v mwN).
3. Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist in dritter Instanz nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043404). Dass dies der Fall wäre, wird im Rechtsmittel nicht dargetan. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320).
4.1. Ausgehend von der Feststellung, dass die händischen Messwerte aufgrund der Messungenauigkeit keinen verlässlichen Schluss darauf zuließen, dass im Wasser des Whirlpools der für die Sicherstellung eines hygienischen Badebetriebs erforderliche Mindestwert an freiem Chlor vorhanden war, hat das Berufungsgericht den Betrieb des Whirlpools über mehrere Wochen „im Grenzbereich“, ohne das elektronische Dosiergerät nachzujustieren, als rechtswidrig und schuldhaft beurteilt.
4.2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich - abgesehen von seinen zutreffenden Überlegungen zur Schutzgesetzverletzung - auch im Rahmen allgemeiner schadenersatzrechtlicher Grundsätze:
4.3. Die Kläger haben mit der Beklagten einen Beherbergungsvertrag geschlossen. Daraus ergibt sich als Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen, die von der Unterkunft ausgehen können. Der Gastwirt hat diese laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird lediglich der Mindeststandard der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umrissen (RIS-Justiz RS0020749).
4.4. Die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter indiziert in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit (RIS-Justiz RS0022917 [T3]). Auch bei Verletzung absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil jedoch nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu treffen (RIS-Justiz RS0022917; RS0022899). Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Rang des betroffenen Rechtsguts, die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Zumutbarkeit der statuierten Verhaltenspflichten (RIS-Justiz RS0022899 [T6]).
4.5. Das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, dass gegenüber dem absoluten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ihrer Gäste das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des gefährlichen Zustands (Betrieb des Whirlpools über mehrere Wochen „im Grenzbereich“, ohne das elektronische Dosiergerät nachzujustieren) zurücktreten muss, weshalb die Beklagte für die Erkrankung der Kläger in ihrem Hotel dem Grunde nach zu haften hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls nachvollziehbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00113.10M.0831.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAD-34939