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Nichtigkeit mangels Beiziehung der gesetzlichen Vertreterin zur Erstanhörung; Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse und mechanische Maßnahmen
iFamZ 2018/144
§ 15 AußStrG; §§ 3, 8 und 12 HeimAufG
LG Innsbruck , 53 R 53/18k
Die unterbliebene Beiziehung der Bewohnervertreterin zur Erstanhörung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Gewicht eines Nichtigkeitsgrundes dar (§ 15 AußStrG). Dieser Mangel des rechtlichen Gehörs kann zwar behoben werden, wenn im Rekursverfahren die Möglichkeit besteht, den eigenen Standpunkt zu vertreten. Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Recht auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.
Gerade im vorliegenden Fall dient die Beiziehung der Bewohnervertretung zur Erstanhörung dazu, ihr die Möglichkeit zu eröffnen, zu allen für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die betroffene Person wie auch den Leiter der Einrichtung oder jene Person, S. 242 welche die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, zu stellen, sodass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren nicht saniert werden kann.
Laut Feststellung des Erstgerichts leide die Bewohnerin an Parkinson. Sie habe selbst gewünscht, dass Seitenteile angebracht werden, weil sie schon aus dem Bett gefallen sei. Um zu verhindern, dass sie trotz Seitenteilen aus dem Bett fällt, sei sie auch zeitweise...