Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rekursanmeldung durch Vertretung des Abteilungsleiters
iFamZ 2018/142
§ 20 Abs 2 UbG
LG Salzburg , 21 R 400/17w
Gem § 20 Abs 2 UbG hat nur der Abteilungsleiter die Möglichkeit, gegen den Beschluss, mit dem das Gericht die Unterbringung für unzulässig erklärt, Rekurs zu erheben. Andere Ärzte als der mit der Leitung der Abteilung betraute Facharzt bzw sein Vertreter (vgl § 4 Abs 2 UbG) können einen Rekurs weder wirksam anmelden noch erheben. (LG Linz 35 R 44/12m; hg 321/14a; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungssrechts3, Rz 346).
Der Abteilungsleiter kann die Ausübung der ihm nach dem UbG zustehenden Befugnisse in seinem Namen und unter seiner Verantwortung nur an andere Ärzte übertragen, wobei das UbG darüber hinaus einen psychiatrischen Facharztstand verlangt.