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GesRZ 6, Dezember 2016, Seite 407

Durchführung der Generalversammlung zur Fassung des Verschmelzungsbeschlusses

Rupert Brix

Der Großteil der Verschmelzungen findet im Konzern statt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Abhaltung einer Generalversammlung (im Folgenden: GV) zur Fassung des Verschmelzungsbeschlusses verzichtet werden. Ist dies nicht der Fall (etwa wenn unsicher ist, ob eine Vollversammlung zustande kommt bzw alle Gesellschafter zustimmen und die möglichen Verzichtserklärungen abgeben), ist eine GV einzuberufen. Trotz Vereinfachungen im GmbHG ist auch das GmbH-Verschmelzungsverfahren aufwendig, da auch bei der GmbH-GV dann das an aktienrechtlichen Verhältnisse orientierte Minderheitsschutzinstrumentarium zur Anwendung kommt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Durchführung der GmbH-GV, der Fassung des Verschmelzungsbeschlusses und der notariellen Beurkundung. Ein vorangehender Beitrag hatte die Einberufung und Vorbereitung der GmbH-GV zum Thema.

I. Überblick

1. Einberufung und Vorbereitung der GmbH-Generalversammlung

Im vorangegangenen Beitrag dieser Artikelserie wurden der Ablauf der GmbH-Verschmelzung, die Gesetzestechnik, die Besonderheiten des GmbHG, die weitgehende Anwendbarkeit der aktienrechtlichen Bestimmungen der §§ 219 bis 233 AktG, die Einberufung, die Tagesordnung, die Übersendung von...

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