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iFamZ 4, August 2018, Seite 184

Bestimmung zum vermuteten Widerruf einer letztwilligen Verfügung durch Verlust der Angehörigenstellung verfassungskonform

iFamZ 2018/112

§ 725 ABGB; Art 2 und 5 StGG

Die Antragstellerin wurde mit letztwilliger Verfügung vom von ihrem damaligen Lebensgefährten als Universalerbin eingesetzt, die Lebensgemeinschaft in der Folge aber aufgehoben. Die Beziehung der beiden ehemaligen Lebensgefährten sei auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft sehr gut gewesen; man sei in engem Kontakt zueinander gestanden. Der ehemalige Lebensgefährte habe auch nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft mehrfach, ausdrücklich und im Beisein von Zeugen erklärt, dass seine letztwillige Verfügung weiterhin unverändert aufrecht und wirksam bleiben solle. Am verstarb der ehemalige Lebensgefährte der Antragstellerin. Das BG Rattenberg stellte mit Beschluss das Erbrecht der beiden beteiligten Parteien – der Brüder des Verstorbenen – fest und wies die aufgrund der letztwilligen Verfügung vom abgegebene Erbantrittserklärung der Antragstellerin ab. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Verstorbenen und der Antragstellerin sei zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgelöst worden. Es liege keine ausdrückliche Anordnung iSd § 725 Abs 1 ABGB, der zufolge die letztwillige Verfügung auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft noch aufrecht sei, vor. Mangels Vorliegens ei...

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