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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 169

Im Exekutionsstadium des Rückführungsverfahrens sind Einwendungen nur sehr eingeschränkt zu prüfen

iFamZ 2018/109

§ 111d Abs 2 letzter Satz AußStrG

Wenngleich die angeordnete Rückführung bereits vollzogen ist, ist die Beschwer der Mutter nicht weggefallen, weil sie ein Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Rückführungsanordnung im Instanzenzug hat.

Das Rechtsmittel zeigt aber keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die örtliche Unzuständigkeit im AußStrG sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der Absicht des Gesetzgebers (ErlRV, abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG, bei § 56) keinen Aufhebungsgrund nach § 56 AußStrG bildet und daher idR sanktionslos bleibt (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 56 Rz 14; vgl auch die Rsp zum alten Recht: RIS-Justiz RS0005829); auch ein „wesentlicher Mangel, welcher eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert“ (§ 57 Z 4 AußStrG), liegt nicht vor, weil die örtliche Unzuständigkeit alleine idR nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Entscheidung zu beeinflussen (Klicka in Rechberger, AußStrG2, § 56 Rz 2).

Davon ausgehend handelte es sich selbst bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts um einen vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangel, der in dritter Instan...

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