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Geltendmachung von Pflegeansprüchen nach Abschaffung des Pflegeregresses
iFamZ 2018/106
§ 707a ASVG; §§ 811, 839 ABGB
1. Ein Sozialhilfeträger kann solche Ansprüche, die „im Rahmen der Sozialhilfe“ iSd § 330a ASVG – auch bis – erbracht wurden, nicht mehr gegen den Nachlass oder allfällige Geschenknehmer geltend machen; ein allfälliger Zivilprozess führt daher jedenfalls nicht zu einem stattgebenden Urteil.
2. Zwar ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators auch bei beabsichtigter Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nicht erforderlich, wenn der Kurator nur die – nicht bescheinigte – Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Verlassenschaft klären soll und diese Klärung auch dadurch erfolgen kann, dass dem Gläubiger ein insofern strittiger Anspruch der Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen wird.
3. Guthaben auf Oder-Konten sind mangels Bescheinigung des Gegenteils nur mit dem anteilig auf den Erblasser entfallenden Teil als Aktiva der Verlassenschaft anzusehen.
Der am verstorbene Erblasser wurde vor seinem Tod in einem von der Rechtsmittelwerberin betriebenen Heim gepflegt. Er war dort als „Selbstzahler“ geführt, bezog also keine Leistungen der Sozialhilfe iSv § 330a ASVG, sondern war (offenbar) vertraglich zur Zahlung des Entgelts verpflich...