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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 160

Teilrechtskraft des Scheidungsurteils

iFamZ 2018/103

§ 95 EheG

Die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs tritt auch dann ein, wenn über das Verschulden noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Für den Scheidungsausspruch reicht es, wenn das Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt wurde; ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden ist nicht zwingend notwendig.

Die Ehe der Streitteile wurde in den verbundenen Verfahren über die Klage und die Widerklage der Eheleute mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Während der Antragsteller das (jeweils) am zugestellte Urteil unbekämpft ließ, erhob die Antragsgegnerin Berufung und beantragte die Abänderung dahin, dass die Ehe aus dem alleinigen bzw überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden werde; in eventu begehrte sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, wobei sie sich in den Berufungsgründen nicht gegen den Scheidungsausspruch selbst, sondern nur gegen den Verschuldensausspruch wandte.

Dass nach § 95 EheG der Anspruch auf Vermögensaufteilung erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der formellen R...

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