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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 157

Qualifizierter Verfahrensmangel wegen fehlender Beschlussbegründung

iFamZ 2018/97

§ 20 Abs 1 UbG; § 57 Z 1 AußStrG

LG Salzburg , 21 R 16/18a

Für die Entscheidung nach § 20 Abs 1 UbG (vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung) ist zwar eine schriftliche Beschlussausfertigung nicht vorgesehen, dennoch ist der Beschluss zu begründen und zu protokollieren; auch der bloß mündlich verkündete Beschluss muss derart beurkundet sein, dass sein Inhalt klar erkennbar ist. Kann dem Protokoll keine (zumindest schlagwortartige) Begründung entnommen werden, leidet der Beschluss an einer amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit (vgl 7 Ob 147/11k; EFSlg 111.449; iFamZ 2009/242; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 20 UbG Rz 2; Halmich, Unterbringungsgesetz 189; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 342; LG Salzburg 21 R 462/11d).

Fehlt eine Subsumtion, mithin eine Begründung, aus welchen Erwägungen das Erstgericht davon ausgeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen [für die Zulässigkeit der Unterbringung] erfüllt sind, kann eine Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorgenommen werden, weswegen ein qualifizierter Verfahrensmangel iSd § 57 Z 1 AußStrG vorliegt, der eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung unumgänglich mac...

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