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Sachwalterbestellung und Zukunftsprognose über das Risiko einer Selbstgefährdung
iFamZ 2018/95
Schon für die Fortsetzung des Verfahrens nach Erstanhörung sind konkrete Feststellungen erforderlich, in welchem Zusammenhang sich die Betroffene in der Vergangenheit in einer ihren eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung naheliegt, sie werde sich auch in Hinkunft selbst Schaden zufügen. Die Entscheidung über die Bestellung des Sachwalters erfordert somit eine Zukunftsprognose über das Risiko der Selbstgefährdung des Betroffenen ohne Sachwalter.
Das Erstgericht bestellte für die Betroffene mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom den Verein V zum Sachwalter mit dem Aufgabenkreis der Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie bei medizinischen Heilbehandlungen.
Der Sachwalter beantragte die Einschränkung seines Wirkungskreises auf die Vertretung im Obsorgeverfahren betreffend den am geborenen Sohn der Betroffenen. Sie habe alle nach der Sachwalterbestellung notwendigen Termine und Maßnahmen iZm der Beantragung der AMS-Leistung und der Mindestsicherung sel...