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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 141

Kein Erfolg für Oppositionsklage nach Einstellung der Exekution

iFamZ 2018/91

§ 35 EO

(…) 2. Es entspricht stRsp, dass Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 Abs 1 Satz 1 EO „im Zuge des Exekutionsverfahrens“, also nur in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution, erhoben werden können (RIS-Justiz RS0001454 [T2 bis T 4, T 6, T 9]). Ist die Anlassexekution beendet, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen. Unterlässt er dies, ist die Klage abzuweisen (RIS-Justiz RS0001501; RS0001084), weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt (RIS-Justiz RS0001465). Das gilt auch für den hier begehrten Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen, der nicht erfolgen kann, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet ist (3 Ob 242/15g mwN; RIS-Justiz RS0001454 [T10]). Diesen Grundsätzen folgt die Berücksichtigung der Einstellung der Anlassexekution wegen Zahlung der betriebenen Forderungen im vorliegenden Fall.

3. Von der wiedergegebenen Rsp abzugehen bieten die Argumente der Revision keinen Anlass:

3.1. Die Auslegung des Urteilsbegehrens iS einer (nur) gegen die Anlassexekution erhobenen Oppositionsklage stellt – angesicht...

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