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Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten im Inland unionsrechtswidrig
1. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (Europäische Zustellverordnung, im Folgenden: EuZVO) ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie § 98 ZPO für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtwidrig.
2. Die Ansicht, der Auftrag zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellbevollmächtigten sei zulässig, wenn die von § 98 ZPO an die Nichtbeachtung geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten, widerspricht dem dargestellten Grundsatz der Effektivität. Schon der gerichtliche AuftragS. 120 , einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, stellt einen „sanften Druck“ dar, der Angehörige anderer Mitgliedstaaten viel häufiger trifft als österreichische Staatsangehörige. Dieser Druck besteht nämlich darin, dass die aufgeforderte Partei damit rechnen muss, dass das österreichische Gericht von der in § 98 ZPO angeordneten Zustellfiktion ausgeht und sie daher die gegebenenfalls aufgrund dieser Fiktion eingetretene Säumnis mühsam und risikoreich unter Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 98 ZPO bekämpfen müsse.
3. Kraft des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts führt dies im vorliegenden Fall dazu, dass einerseits die Rechtsmittelbeschränkung des § 87 Abs. 2 ZPO ...