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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 139

„Patchworkfamilie“: Kontaktrecht des Pflegevaters

iFamZ 2018/87

S. 139§ 188 Abs 2 ABGB

Der Umfang des Kontaktrechts Dritter muss im Einklang mit einem harmonischen Familienleben stehen, daher davon abhängen, wie weitgehend eine Beziehung ist und inwieweit sie im Interesse des Kindes aufrechtzuerhalten ist.

Von Juni 2009 bis lebte die Mutter des aus einer früheren Beziehung stammenden mj Buben mit dem Antragsteller in einer Lebensgemeinschaft. Aus der Beziehung stammt auch ein 2010 geborenes Mädchen. Zwischen dem Antragsteller und der Mutter besteht eine Kontaktrechtsvereinbarung hinsichtlich der gemeinsamen Tochter. Der Antragsteller hat eine enge Beziehung zu dem mj Buben, der Minderjährige besucht den Antragsteller gleichzeitig mit seiner Halbschwester. Der Antragsteller begehrt die Einräumung eines Kontaktrechts zum mj Buben, die Ausweitung gegenüber den Kontaktzeiten zu seiner Tochter sowie ein Telefonkontaktrecht. Die Mutter sprach sich gegen ein verbindliches Kontaktrecht im beantragten Umfang aus.

Das Erstgericht räumte dem Antragsteller das Kontaktrecht entsprechend dem Antrag ein. Den Rechtsmitteln der Mutter gab das Rekursgericht teilweise Folge und sprach aus, dass dem Antragsteller ein Kontaktrecht zum Minderjährigen zukomme, da...

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