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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 138

Maßnahmen gegen die öffentliche Bekanntmachung des Pflegschaftsverfahrens finden keine Deckung in § 107 Abs 3 AußStrG

iFamZ 2018/86

§ 107 Abs 3 AußStrG

Die 13-jährige Minderjährige entstammt der rechtskräftig geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Zwischen den Eltern bestehen seit Jahren massive Differenzen über Obsorge und Kontaktrecht. Der Vater ist durchgehend allein mit der Obsorge betraut, der Mutter steht ein begleitetes Kontaktrecht im Ausmaß von drei Stunden pro Woche in ihrem Haushalt zu, zu begleiteten Kontakten im Sinn dieses Beschlusses kam es bisher nicht.

Die Mutter beantragte die Durchsetzung ihres Kontaktrechts, die Einräumung eines unbegleiteten Kontaktrechts und die alleinige Obsorge.,

Da die Mutter immer wieder Anträge bei Gericht stelle, Mitschülerinnen der Minderjährigen bzw deren Eltern anrufe und falsche Medienberichte in Zeitungen gebe, beantragte der Vater über die Mutter eine Sperrfrist für weitere Eingaben aus dem Titel Obsorge und Kontaktrecht zu verhängen und der Mutter aufzutragen, sämtliche die Minderjährige betreffenden Belange nicht an die Öffentlichkeit zu tragen.

Das Erstgericht wies sämtliche Anträge der Mutter – von ihr unbekämpft – ab. Die Anträge des Vaters wies das Erstgericht mit der Begründung ab, sie seien in § 107 Abs 3 AußStrG nicht genannt und gesetzlich auch sonst nicht verankert.

Das Re...

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