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Vorläufige Obsorge: Kindeswohlförderung statt Gefahrenabwehr
iFamZ 2018/84
§§ 107 Abs 2, 62 Abs 1 AußStrG
Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze verletzt wurden (RIS-Justiz RS0130780), wovon hier keine Rede sein kann.
1. § 107 Abs 2 AußStrG (idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15) erlaubt eine amtswegige vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls ua zur Schaffung von Rechtsklarheit. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr; RIS-Justiz RS0129538; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 107 Rz 38). (...)