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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 136

Kontakt- und Auskunftsrecht des „vermeintlichen“ biologischen Vaters; Abklärung der der Vaterschaft als Vorfrage – Wirkung jedoch nur inter partes

iFamZ 2018/82

§§ 140, 144, 151 Abs 2, 188 Abs 2, 189 ABGB; Art 8 EMRK

Das mj Mädchen wurde im Juli 2014 geboren, zu diesem Zeitpunkt war die Mutter verheiratet. Das Mädchen wird von der Mutter und dem rechtlichen Vater betreut (Antragsgegner). Seit November 2013 behauptet ein anderer Mann, Vater des Kindes zu sein, mit dem die Mutter im Oktober 2013 Intimverkehr hatte. Im Oktober 2014 begehrte der Antragsteller die Feststellung der Vaterschaft. Das Erstgericht wies den Antrag mit rechtskräftigem Beschluss zurück. Im März 2015 beantragte er die Einräumung eines Kontaktrechts sowie eines Auskunftsrechts. Die Antragsgegner hielten dem entgegen, für sie bestehe kein Zweifel, dass der rechtliche auch der leibliche Vater sei.

Das Erstgericht vernahm nur die Mutter. Ohne den übrigen Beweisanträgen des Antragstellers nachzukommen wies es den Antrag zurück, weil die Vaterschaft des Antragstellers zum Kind nicht festgestellt worden sei.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs und brachte beim VfGH einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag ein, die Wortfolge „sofern diese zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist“ in § 188 Abs 2 ABGB als verfassungswidrig aufzuheben.

Der VfG...

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