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iFamZ 2, April 2018, Seite 119

Grenzen eines Ausreiseverbots

iFamZ 2018/72

§ 107 Abs 3 AußStrG

(…) Die von den Vorinstanzen implizit bejahte (und ungerügt gebliebene) internationale Zuständigkeit Österreichs und Maßgeblichkeit österreichischen Rechts folgt aus Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa iVm Art 1 Abs 1 lit b und 15 Abs 1 KSÜ (vgl RIS-Justiz RS0127234 [T1]; 4 Ob 150/16m).

1.1. Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG (hier Z 4 und 5) setzen (nur) die Erforderlichkeit ihrer Anordnung „zur Sicherung des Kindeswohls“, aber keine Kindeswohlgefährdung iSd § 181 Abs 1 ABGB voraus. Das Gericht darf das Ausreiseverbot nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch den Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen. Der Eingriff in das Privatleben der betreffenden Person darf – insb im Hinblick auf Art 8 Abs 1 EMRK – nicht unverhältnismäßig zu der damit beabsichtigten Förderung der Kinderinteressen sein. Es kommt nicht darauf an, dass diese Maßnahme die ultima ratio darstellt, die erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wäre (6 Ob 160/14v).

1.2. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Richtig ist, dass die Mutter während des anhängigen Obsorgeverfahrens die Minderjährige nach Serbien brachte und dor...

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