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Rechnungslegungsverpflichtung des Verlassenschaftskurators
iFamZ 2018/71
Die Rechnungslegungspflicht des Verlassenschaftskurators im Verlassenschaftsverfahren besteht nur gegenüber dem Gericht. Davon unberührt bleiben aber die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen; solche Ansprüche kann er jedenfalls im streitigen Verfahren geltend machen, gegebenenfalls gestützt auf Art XLII EGZPO. Die Rechte der (Mit-)Erben in der Verlassenschaft entsprechen jenen eines Pflegebefohlenen.
Die Streitparteien sind – neben weiteren Personen – gesetzliche Erben nach einem am verstorbenen Erblasser. Zum Nachlassvermögen gehörte ua eine Liegenschaft mit einem Mehrparteienhaus, dessen Wohnungen vermietet waren. Insb um die Verwaltung dieses Gebäudes aufrecht erhalten zu können, erklärte sich der Beklagte (auch gegenüber den Miterben) bereit, die Funktion des Verlassenschaftskurators unentgeltlich zu übernehmen. Er wurde vom Verlassenschaftsgericht formell zum Verlassenschaftskurator bestellt, wobei sein „Wirkungskreis“ im Bestellungsbeschluss auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt wurde, zu denen insb die Verwaltung der Verlassenschaft im Hinblick auf die vermieteten Liegenschaften gehörte. Nachdem die Verlassenschaft mit (i...