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Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt
iFamZ 2018/70
Für die Überlassung an Zahlungs statt ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers, dem die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können. In diesem Fall bedarf es einer Rückfrage beim betroffenen Gläubiger, ob er mit der Überlassung einverstanden ist. Mit Liegenschaften können jedenfalls auch Belastungen verbunden sein.
Ist das überlassene Vermögen hingegen mit keiner Belastung verbunden, kann die Forderungsbekanntgabe des Gläubigers als Überlassungsantrag angesehen werden.
Der ledige Verstorbene hinterließ als gesetzliche Erbin eine Schwester, die keine Erbantrittserklärung abgab, sondern sich für sich und ihre Nachkommen des Erbrechts entschlug und keinen Anspruch gegen den Nachlass stellte. Eine formgültige letztwillige Verfügung des Verstorbenen liegt nicht vor.
Neben verschiedenen anderen Nachlassgläubigern (…) gab die nunmehrige Rechtsmittelwerberin, die Republik Österreich, am eine „zu EZ 144 GB (…) aushaftende Forderung“ aus ausständigen Gerichtsgebühren samt Kosten im Betrag von 3.280,32 € im Verlassenschaftsver...