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iFamZ 2, April 2018, Seite 115

Beweislastverteilung im Verfahren über das Erbrecht

iFamZ 2018/69

§§ 161 ff AußStrG

Die bestrittene Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist im Verfahren über das Erbrecht vom Testamentserben zu beweisen.

Der Großvater von H. B. (idF: Enkelin) starb am . Gesetzliche Erben sind eine Tochter und die (Anm: minderjährige) Enkelin als einziges Kind eines vorverstorbenen Sohnes. Die Tochter gab aufgrund eines eigenhändigen Testaments eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab, die Enkelin aufgrund des Gesetzes eine bedingte Erbantrittserklärung zur Hälfte des Nachlasses. Im Verfahren über das Erbrecht bestritt die Enkelin die Echtheit des Testaments.

Das Erstgericht stellte im Verlassverfahren das Erbrecht der Tochter fest. Es traf dabei folgende Feststellung:

„Nicht festgestellt werden kann, dass das Testament vom vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Es ist eher von einem Urheberschaftszusammenhang auszugehen. Es wurden keine Merkmale gefunden, die Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Text des Testaments und die Unterschrift eine Fälschung wären.“

Zur Begründung dieser Feststellung verwies das Erstgericht auf ein Schriftgutachten, wonach „nicht entscheidbar“ sei, ob das Testament vom Erblasser ges...

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