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Stundung der Ausgleichszahlung bei einem Verkauf einer im höheren Preissegment angesiedelten Liegenschaft
iFamZ 2018/66
Der „Wohlbestehensgrundsatz“ bedeutet keineswegs, dass ein Ehegatte sein Eigentum entschädigungslos und gegen eine unverhältnismäßig geringe Ausgleichsleistung aufzugeben hätte. Gem § 94 Abs 2 EheG kann das Gericht eine „Stundung“ der Ausgleichszahlung anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Derjenige, dem Liegenschaftseigentum übertragen wird und der dieses veräußern muss, um die ihm aufgetragene Ausgleichszahlung aufbringen zu können, darf nicht durch Festsetzung einer kurzen Leistungsfrist dazu genötigt werden, sein Eigentum zu einem Schleuderpreis aufzugeben.
Die Frau wurde schuldig erkannt, dem Mann eine Ausgleichszahlung iHv 140.000 € in zwei Teilbeträgen – nämlich 75.000 € binnen sechs Monaten ab Rechtskraft und 65.000 € binnen 14 Tagen nach Vorlage grundbücherlicher Löschungsquittungen der Hypothekargläubiger – zu bezahlen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin bezieht sich vor allem auf die Festsetzung der Leistungsfrist.
Soweit die Revisionsrekurswerberin ausführt, es handle sich bei den Verbindlichkeiten ausschließlich um solche des Mannes und nicht um...