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iFamZ 2, April 2018, Seite 108

Überwiegendes Scheidungsverschulden bei jahrzehntelang bestehendem Alkohol- und Tablettenmissbrauch

iFamZ 2018/64

§ 49 EheG

Grundlage des Verschuldensausspruchs ist das Gesamtverhalten der Ehegatten während der Dauer der Ehe. Bei der Gewichtung des Verschuldens ist vor allem zu berücksichtigen, welche Partei mit dem zur Zerrüttung der Ehe führenden Verhalten begonnen und einen entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Hat das schuldhafte Verhalten eines Teils jenes des anderen nach sich gezogen, so ist dem Beitrag des ersteren idR größeres Gewicht beizumessen. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf einer Seite Umstände wie ein jahrzehntelang bestehender grober Alkohol- und Tablettenmissbrauch mit Exzessen unter Ablehnung einer Therapie samt ehewidrigen Beziehungen vorliegen, beim Partner hingegen bloß eine länger zurückliegende einmalige Tätlichkeit und Einsperren der Ehegattin in der Ehewohnung.

Der Kläger begehrte die Scheidung, weil die Beklagte seit geraumer Zeit tabletten- und alkoholabhängig sei und es – auch im Beisein der noch minderjährigen Tochter – zu einem Alkoholexzess gekommen sei. In den letzten Jahren sei die Beklagte auch aus der Ehewohnung verschwunden und erst mehrere Wochen später in der Wohnung eines fremden Mannes alkoholisiert, halb na...

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