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iFamZ 2, April 2018, Seite 107

Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Behandlung und Verbringen ins Zimmer oder Bett

iFamZ 2018/63

§ 3 HeimAufG; § 57 AußStrG

LG Innsbruck , 54 R 94/17w

Allein die – auch hier vom Erstgericht vorgenommene – Wertung, dass der Einsatz der kombiniert verabreichten Medikamente therapeutisch indiziert ist, reicht zur abschließenden Beurteilung, ob eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, keinesfalls aus. (…)

Diese zu prüfenden Eckpunkte einer Freiheitsbeschränkung lassen sich aber dem bekämpften Beschluss nicht mit der von der Rsp geforderten Genauigkeit entnehmen. So lässt sich dem Beschluss weder entnehmen von der Gabe welcher Menge an Medikamenten an die Bewohnerin das Erstgericht (hinsichtlich Dauermedikation und hinsichtlich Bedarfsmedikation) ausgeht noch welche Wirkung die jeweils konkret verabreichte Dosierung und Kombination an Medikamenten hat. Zudem erlauben die vom Erstgericht aus den Gutachten übernommenen Ausführungen dazu, wozu derartige Medikamente üblicherweise verwendet werden, weder Rückschlüsse darauf, welcher therapeutische Zweck bei der Bewohnerin konkret mit der Gabe jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente und der Kombination verfolgt wird, noch Rückschlüsse auf die Zweckgemäßheit der Medikamentengabe in der verabreichten Dosierung und Kombination. Auch wird es erforderlich sein, d...

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