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Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter
iFamZ 2018/59
Auch die Beurteilung, ob einem Rechtsanwalt die Übernahme einer konkreten Sachwalterschaft persönlich zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist keineswegs unvertretbar, wenn die Vorinstanzen bei Art und Umfang der hier zu besorgenden, keine häufigen Besuchskontakte erfordernden Angelegenheiten weder eine Wegstrecke von rund 20 km noch die gewöhnliche Belastung eines allein geführten Kanzleibetriebs als unzumutbare Erschwernis betrachtet haben, die der Bestellung des vom Betroffenen ausdrücklich gewünschten Anwalts entgegenstanden.
Das Erstgericht bestellte den Zweitrevisionsrekurswerber zum einstweiligen Sachwalter gem § 120 AußStrG und § 268 ABGB zur Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten des Betroffenen, insb zur Verwaltung von Vermögen und Einkommen und zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und dergleichen sowie gegenüber Banken und privaten Geschäftspartnern im In- und Ausland. Aufgrund der Auswirkungen eines leichtgradigen demenziellen Syndroms sei der Betroffene nicht mehr ohne Unterstützung in der Lage, die genannten Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils zu besorgen. Da vorwi...