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Konsenspapier: Bankgeschäfte und Erwachsenenschutz (Stand: 21. 12. 2017)
I. Vorbemerkungen
A. Ausgangslage
In der Regel hat die volljährige vertretene Person ein Girokonto bei einer österreichischen Bank. Darüber hinaus können auch Spar- bzw Anlageprodukte vorhanden sein (Sparbuch, Bausparvertrag, Wertpapiere, Kreditprodukte etc). Gibt es einen (gewählten, gesetzlichen oder gerichtlichen) Erwachsenenvertreter, dessen Wirkungskreis auch die Verwaltung dieser finanziellen Angelegenheiten (in Folge kurz: „Bankgeschäfte“) der vertretenen Person umfasst, so stellt sich die Frage, wer in Beziehung zur Bank gültige Verfügungen treffen kann.
B. Status quo
Nach derzeit geltender Rechtslage sind Verfügungen einer Person, für die ein/e Sachwalter/in bestellt ist, im Wirkungskreis des Sachwalters/der Sachwalterin grundsätzlich schwebend unwirksam. Die Erklärungen müssen vom/von der Sachwalter/in genehmigt werden. Auch eine Vorabgenehmigung ist möglich. So kann der/die Sachwalter/in Verfügungen der vertretenen Person über einen bestimmten monatlichen Geldbetrag auf einem Konto vorab genehmigen.
C. Ziele des Konsenspapiers zur neuen Rechtslage
Mit der ab dem geltenden Rechtslage stellt sich die Frage, wie mit Verfügungen der vertretenen Person umzugehen ist, zB wenn die v...