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iFamZ 2, April 2018, Seite 78

Ausreichendes Kontaktrecht in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung – Beurteilung im Einzelfall

iFamZ 2018/50

§ 180 Abs 1 ABGB

(...) Nach § 180 Abs 1 ABGB hat das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn 1. nach Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 ABGB nicht zustande kommt oder 2. ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt. (...)

Der Antragsteller ist aber der Ansicht, dass ihm für die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung „kein derart ausreichendes Kontaktrecht“ [14-tägig für zwei Stunden, begleitet im Kinderschutzzentrum] eingeräumt worden sei, dass er auch Pflege und Erziehung wahrnehmen könne.

Auch nach der neuen Rechtslage ist für die Obsorgeregelung das Kindeswohl maßgeblich (arg § 180 Abs 1 Satz 1 HS 1 ABGB). Das Kindesinteresse ist dem Willen der Eltern übergeordnet. (...)

Inwieweit die vom Erstgericht vorgenommene Ausgestaltung der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung das Kindeswohl gefährdet, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. (...)

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs de...

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