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Aufhebung der Obsorge beider Eltern gegen den Willen des Vaters
iFamZ 2018/49
§ 107 Abs 3 AußStrG; § 180 Abs 3 ABGB
Eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsbasis ist unter Heranziehung der Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG zu prüfen.
Nach einvernehmlicher Scheidung im Juni 2014 kam den Eltern das gemeinsame Obsorgerecht mit hauptsächlicher Betreuung der Kinder im Haushalt der Mutter zu. Im September 2016 gab das Erstgericht dem Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge statt, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und führte als Begründung das hohe Konfliktniveau zwischen den Eltern und die räumliche Distanz nach Umzug der Mutter in ein anderes Bundesland an.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den OGH nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil sich die Entscheidung über den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge als noch nicht spruchreif erweist. Dementsprechend ist der Revisionsrekurs im Sinne des subsidiären Aufhebungsantrags berechtigt.
(...) 1. Der Vater beschwert sich in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs vor allem darüber, dass die Vorinstanzen die Frage, ob zwischen den Eltern künftig eine Gesprächsbasis hergestellt werden kann, nicht ausreichend geprüft hätten. Insb sei verabsäumt worden, S. 78 auf die Mitt...