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iFamZ 2, April 2018, Seite 77

Gefährdungsabklärungsverfahren – Kompetenz des KJHT – keine Auslagerung an das Gericht

iFamZ 2018/48

§§ 181, 211 ABGB; § 22 B-KJHG; § 24 WKJHG 2013

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag des KJHT, dem Vater das Zulassen von Hausbesuchen in seinem Haushalt sowie jenem der väterlichen Großmutter aufzutragen und die „Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung insoweit einzuschränken“, abgewiesen wird.

(...) Das B-KJHG und auch das WKJHG 2013 enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Einschaltung des Gerichts im Fall der unterlassenen Mitwirkung von Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos. Damit ergibt sich keine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts im Gefährdungsabklärungsverfahren selbst. Dieses ist vielmehr unmissverständlich dem KJHT zugewiesen (vgl §§ 3 Z 4 und 10 Abs 1 B-KJHG) Einer Auslagerung des Gefährdungsabklärungsverfahrens an das Pflegschaftsgericht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (5 Ob 17/17m). (...)

3. Das Gefährdungsabklärungsverfahren nach § 22 B-KJHG bzw § 24 WKJHG 2013 dient der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Ki...

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