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OGH 15.09.2009, 5Ob108/09g

OGH 15.09.2009, 5Ob108/09g

Rechtssätze


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Normen
RS0042828
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Normen
RS0070415
Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben.
Normen
RS0030748
Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten.
Normen
RS0050037
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
Normen
RS0044273
Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.
Normen
RS0070480
Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht.
Norm
RS0107428
Soweit ein Arbeitnehmer bewusst und beharrlich eine bestehende Kapitalgesellschaft als Beklagte in Anspruch nimmt, obwohl eine andere Kapitalgesellschaft erkennbar Dienstgeberin war, kommt eine bloße Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Rechtsmittelverfahren, die er in erster Instanz auch gar nicht wollte, nicht in Betracht. § 48 ASGG.
Normen
RS0083783
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht.
Normen
RS0114709
Die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls und bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
Normen
RS0124141
In außerstreitigen kontradiktorischen Verfahren, in denen sich die Parteien in gegenläufigen Rollen gegenüber stehen, sind ganz allgemein die Behauptungs- und Beweislastregeln, die das streitige Verfahren beherrschen, heranzuziehen. Demnach trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm.
Normen
RS0039602
Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen.
Normen
RS0117902
In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Jan K*****, vertreten durch Robert Knoll, dieser vertreten durch Mag. Michaela Schinnagl, beide Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegnerin Marion F*****, vertreten durch Mag. Angelika Prüfling, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 25/09d-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil der Antragsteller keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) aufzuzeigen vermag.

1. Die Frage, ob sich aus einem Rechtsschutzbegehren in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls und bildet daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0114709); auch die Auslegung außerstreitiger Anträge ist einzelfallbezogen (RIS-Justiz RS0041192 [T2], RS0042828 [T10] = RS0044273 [T52]).

1.1. Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren in den Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig ist (5 Ob 93/07y = RIS-Justiz RS0113769 [T2]), allerdings auch betont, dies gelte jedenfalls (nur) in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle (§§ 39, 40 MRG) vorgesehen sei und keine Identität der „Sache" vorliegen müsse (was jedoch hier der Fall ist).

Der Antragsteller strebt im Übrigen - trotz Erörterung der Problematik durch das Erstgericht - gar keinen (sofortigen) Austausch der von ihm (irrtümlich) namentlich bezeichneten Antragsgegnerin gegen den Fruchtnießer (als den tatsächlichen Vermieter) an, weshalb die Verweigerung der Berichtigung der Parteienbezeichnung schon deshalb keine unvertretbare Beurteilung darstellt (vgl RIS-Justiz RS0107428 [T2]).

1.2. Vielmehr reklamiert der Antragsteller die zusätzliche Beiziehung „auch" des Fruchtnießers, also die Führung des gerichtlichen Verfahrens sowohl gegen die Wohnungseigentümerin als auch gegen den Fruchtnießer als potentielle Vermieter, weil ihm selbst offenbar unklar blieb, wer sein Mietvertragspartner ist. Damit soll die Wahl des tatsächlich passiv legitimierten Antragsgegners offensichtlich dem Gericht überlassen werden, um sich selbst nicht bindend für einen der beiden möglichen Vermieter entscheiden zu müssen. Die Bezeichnung des Gegners, gegen den das Rechtsschutzbegehren gerichtet ist, kann aber nicht bedingt erfolgen (RIS-Justiz RS0039602), was nicht nur im Zivilprozess gilt, sondern auch im Verfahren außer Streitsachen (7 Ob 331/98x).

1.3. In der Ablehnung der (zusätzlichen) Beiziehung des Fruchtnießers durch die Vorinstanzen kann daher keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erblickt werden.

2. Der Vorwurf im Revisionsrekurs, entgegen § 14 AußStrG habe weder eine Erörterung stattgefunden noch sei dem Antragsteller eine Klarstellung ermöglicht worden, erweist sich im Hinblick auf den Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung vom als aktenwidrig.

3.1. Den Verfahrensmangel erheblicher Bedeutung, den der Antragsteller in der unterbliebenen Aufklärung der Frage erblickt, ob nicht auch die Antragsgegnerin vom Fruchtnießer das Recht erhalten habe, Mietverträge abzuschließen, hat bereits das Rekursgericht verneint. Ein verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann aber keinen Revisionsrekursgrund bilden (vgl RIS-Justiz RS0050037; RS0030748).

3.2. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung vor, weil der gerichtlichen Erhebungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien Grenzen gesetzt sind (vgl RIS-Justiz RS0070480, RS0070415). Der Untersuchungsgrundsatz enthebt in jenen Verfahren, die - wie das vorliegende - nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten (RIS-Justiz RS0117902 [T1], RS0124141). Der Antragsteller hat aber gar nicht behauptet, der Antragsgegnerin sei vom Fruchtnießer das Recht eingeräumt worden, Mietverträge abzuschließen, sondern dies als bloße Möglichkeit in den Raum gestellt. In der Verneinung einer Untersuchungspflicht des Erstgerichts nach § 16 Abs 1 AußStrG unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalls ist daher kein aufzugreifender Rechtsirrtum zu erblicken.

4. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00108.09G.0915.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-33534