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Mischunterhalt in der jüngeren Rechtsprechung
Bemessungsmethoden des OGH
Hat der unterhaltspflichtige Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und lebt das unterhaltsberechtigte Kind im kaufkraftschwächeren Ausland, ist bei Anwendung österreichischen Unterhaltsrechts nach stRsp ein sog Mischunterhalt zu bilden. Diese Bezeichnung ist nicht ganz eindeutig, weil mit ihr nicht klar zum Ausdruck kommt, was „gemischt“ wird. Es geht darum, dass der Kaufkraftunterschied zwischen den betroffenen Staaten in Bezug auf den Kindesunterhalt auszugleichen ist. Dieser Beitrag beleuchtet vor allem die von der jüngeren Rsp angewandten Bemessungsmethoden.
I. Zum Mischunterhalt
Nach stRsp sind bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes, das im Ausland, und zwar in einem Land mit deutlich geringerer Kaufkraft lebt, einerseits die geringeren Lebenserhaltungskosten dort und andererseits der höhere Lebensstandard des in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Bemessung sind also nicht nur die an den niedrigeren Lebenshaltungskosten des Kindes im Aufenthaltsstaat orientierten Bedürfnisse. Vielmehr soll das Kind auch am höheren Lebensstandard des in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen teilhaben können. Die z...