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VO Rom III ist nicht auf Privatscheidungen anzuwenden
iFamZ 2018/31
Art 3 HKÜ
, Soha Sahyouni gg Raja Mamisch
Art 1 VO (EU) 1259/2010 des Rates vom [VO Rom III] zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser VO fällt.
(…) [35] Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 1 VO (EU) 1259/2010 dahin auszulegen ist, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung wie die im Ausgangsverfahren streitige in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. (…)
[45] Wie der Generalanwalt in Nr 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, waren es zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung nur öffentliche Organe, die in den Rechtsordnungen der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten in diesem Bereich Entscheidungen mit rechtlicher Bedeutung erlassen konnten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber bei...