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iFamZ 1, Februar 2018, Seite 48

Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung nach den EU‑Güterrechtsverordnungen

Kritische Analyse „prozessualer“ Fragestellungen

Alexander Meisinger

Ab dem sind die Ehegüterrechtsverordnung (EuGüVO) sowie die Verordnung über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) anzuwenden, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten für Ehen und eingetragene Partnerschaften Vereinheitlichungen im Güterrecht vorsehen. Dieser Beitrag soll – anknüpfend an den Beitrag von Baldovini– den Anwendungsbeginn, Abgrenzungsfragen und das Kollisionsrecht, kurz: die „prozessuale Seite“ der Verordnungen, beleuchten und insb Probleme iZm der Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung aufzeigen. Zur Problematik der Abgrenzung, des Anwendungsbereichs und des anwendbaren Rechts wird daher auf jenen Beitrag verwiesen.

I. Internationale Zuständigkeit

A. Allgemeines Zuständigkeitsregime

1. Annexzuständigkeiten (Art 4, 5)

Es soll Paaren, im Hinblick auf die Förderung der Mobilität innerhalb der EU, ermöglicht werden, zusammenhängende Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats (also allen an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten) zu führen. Daher ist für güterrechtliche Verfahren iZm Verfahren nach der EuErbVO oder der Brüssel IIa-VO generell eine Bündelung als Annexzuständigkeit vorgesehen (vgl Art 4, 5).

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