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iFamZ 1, Februar 2018, Seite 35

Sicherstellung eines Nachvermächtnisses zu Gunsten eines Minderjährigen

iFamZ 2018/30

§§ 133, 176AußStrG

Ein Vermächtnisnehmer ist nur dann Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren (und damit rekursberechtigt), wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsrichters unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde.

Beschließt das Verlassenschaftsgericht die Einantwortung ohne vorherige Sicherstellung, greift dieser Beschluss in das durch § 176 Abs 2 AußStrG begründete Recht des Pflegebefohlenen ein und ist diesem daher zuzustellen. Unterbleibt dies, ist die Einantwortung (noch) nicht rechtskräftig.

Wird einem Minderjährigen ein Geldbetrag mit Erreichen des 18. Lebensjahres vermacht, liegt ein Nachvermächtnis vor. Bis dahin ist nur dieser bedingte oder betagte Anspruch Bestandteil des Vermögens des Minderjährigen. § 133 AußStrG ist auf den noch nicht zum Vermögen des Minderjährigen gehörigen vermachten Geldbetrag nicht anwendbar.

Der Urgroßvater des Minderjährigen starb am . In seinem Testament hatte er dem Minderjährigen 31.323,68 € vermacht und dazu Folgendes verfügt:

„Der Betrag ist von meinen Erben auf einem Kapitalsparbuch sicherzustellen, welches [beim Rechtsmittelwerber] als Legatsvollstrecker zu hinterlegen ist. Diesem erteile ich den unwiderruflichen Auftrag, das L...

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