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Übertragung eines Bankkontos zu Lebzeiten samt fraglicher Treuhandschaft
iFamZ 2018/29
Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten das Guthaben eines Kontos übertragen, ist dieses Guthaben dem Dritten und nicht dem Nachlass zuzuordnen. Es liegt an den Erben, das Gegenteil zu beweisen, etwa durch den Beweis des Abschluss eines Treuhandvertrags.
Die Klägerin wurde vom Amtsgericht (…) zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am verstorbenen K. E. bestellt.
Dieser stand als Schmuckhändler in einer langjährigen Geschäftsbeziehung zum Beklagten. Am begab er sich gemeinsam mit dem Beklagten zu seiner Bank in Österreich und beauftragte den Bankangestellten mit der Übertragung seines Wertpapierdepots auf ein neu zu errichtendes Wertpapierdepot des Beklagten. Für dieses neue „Wertpapierdepotkonto“ erhielt der Erblasser eine Zeichnungsberechtigung. Es konnte weder festgestellt werden, dass die beiden vereinbarten, dass der Erblasser über das auf dem neuen „Wertpapierdepotkonto“ des Beklagten vorhandene Guthaben frei verfügen dürfe, noch, dass die beiden über diese Vermögenswerte eine Treuhandvereinbarung trafen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Erblasser die Vermögensübertragung aus steuerlichen Gründen zum Zweck der Ver...