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iFamZ 1, Februar 2018, Seite 33

Keine Einverleibung eines Pfandrechts zu Gunsten ungeborener Nachkommenschaft

iFamZ 2018/28

§ 94 GBG; § 269 ABGB

Der ungeborenen (iSv „ungezeugten“) Nachkommenschaft kommt keine Rechtsfähigkeit zu. Dementsprechend kann zu ihren Gunsten kein Pfandrecht begründet werden, das im Grundbuch einverleibt werden könnte.

Der Erst- und die Zweitantragstellerin sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft (…). Sie beantragten auf ihren Anteilen – soweit für das Revisionsrekursverfahren noch maßgeblich – die Einverleibung eines Pfandrechts für „die ungeborene Nachkommenschaft des H. H.“. Aus den vorgelegten Urkunden, der Pfandurkunde und deren pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, ergibt sich, dass ein mit einer Nacherbschaft belasteter Erbteil des Erstantragstellers in Form eines mündelsicheren Wertpapierdepots angelegt wurde und dieser nun beabsichtigt, Teile der Substitutionsmasse zu realisieren. Die bestellte Posteritätskuratorin gab diese Teile der Substitutionsmasse gegen Verpfändung von Liegenschaftsanteilen frei. Die Ansprüche der ungeborenen Nachkommenschaft sollen durch das hier einzuverleibende Pfandrecht sichergestellt werden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. (…)

Gegen diese Entscheidung richtete sich der Rekurs der Antragstellerin und der Einschreiterin. D...

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