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Nicht einverständlicher Schwangerschaftsabbruch als Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebots
iFamZ 2018/26
Ein grundlos und nicht einverständlich vorgenommener Schwangerschaftsabbruch kann eine schwere Eheverfehlung bilden. Nur triftige Gründe – wie etwa gesundheitliche Risken für Mutter oder Kind – können einen entsprechenden Scheidungsgrund ausschließen.
Die Frage, ob das heute allgemein anerkannte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die Wertung der Ablehnung von Nachkommenschaft als scheidungsrelevante Eheverfehlung ausschließt (so Koch in KBB4, § 49 EheG Rz 6; gegenteilig Hopf/Kathrein, Eherecht3, § 49 Rz 10/1) bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Mit der Entscheidung, das vom Kläger gewünschte Kind abzutreiben, ohne ihn in ihre Entscheidung auch nur einzubinden, verletzte die Beklagte jedenfalls das sich auf alle Bereiche der Lebensgemeinschaft erstreckende Einvernehmlichkeitsgebot in Bezug auf einen dem Kläger nach den Feststellungen wesentlichen Aspekt (vgl 4 Ob 534/91 = SZ 64/121 – künstliche Befruchtung ohne Einbeziehung des Ehemannes). Das in § 91 ABGB normierte Partnerschaftsprinzip verpflichtet die Ehegatten nämlich, sich um ein Einverständnis zu bemühen; wer es nicht sucht oder am Gestaltungsvorgang und Entscheidungsvorgang nicht oder nur unzureichend mi...