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Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bei „Psychoterror“ eines Ehegatten
iFamZ 2018/25
Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf das Unrechtsbewusstsein oder die Absichten des Antragsgegners an.
Die gefährdete Partei (fortan: Antragstellerin) und der Gegner der gefährdeten Partei (fortan: Antragsgegner) sind miteinander verheiratet und haben einen gemeinsamen Wohnsitz (Ehewohnung). Neben den Scheidungsverfahren der Parteien ist ein Pflegschaftsverfahren wegen Aufhebung der gemeinsamen Obsorge für die Kinder anhängig. Die Antragstellerin beantragte die Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen EV gem § 382b EO und verwies zu deren Begründung auf die Abhörmaßnahmen und die Beweismittelbeschaffungen des Antragsgegners mit den ihr daraus resultierenden massiven psychischen Belastungen. Der Antragsgegner bestritt eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Antragstellerin, die über die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung hinausginge. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Selbst wenn man das Verhalten des Antragsgegners als Psychoterror einstufen würde, recht...