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iFamZ 2, April 2015, Seite 75

Einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens – Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses

iFamZ 2015/73

§§ 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO, 82h EO; § 97 ABGB

Eine EV zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche darf nur unter der Voraussetzung der Bescheinigung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden.

Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann eine EV gem § 382h EO zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses auch ohne Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Anspruchs erlassen werden.

Einstweilige Sicherung von Aufteilungsvermögen

Die hier iZm einem Verfahren auf Ehescheidung beantragte Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens (Liegenschaft samt Ehewohnung) ist eine EV zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche, die nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf (RIS-Justiz RS0005175 [T19]; RS0006039 [T2]; RS0006055 [T8]; RS0115099). Für diese Bescheinigung müssen zB Anhaltspunkte vorliegen, dass die Antragsgegnerin einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen. Es muss also bescheinigt werden, dass ohne die EV die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs...

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