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iFamZ 1, Februar 2018, Seite 29

Aufleben der Unterhaltsverpflichtung nach einem Unterhaltsverzicht

iFamZ 2018/24

§ 55a Abs 2 EheG

Bei einer Vereinbarung iSd § 55a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse immer nur im Weg ergänzender Vertragsauslegung erfolgen. Auch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse infolge des Einkommensverlusts aus einer Erwerbstätigkeit und vermehrter Bedürfnisse aufgrund des Verkehrsunfalls muss die Unterhaltsberechtigte aufgrund des Anspannungsgrundsatzes ihren Anspruch gegen den schuldigen Unfallgegner geltend machen.

Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung schlossen die Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung, wonach der Klägerin Unterhalt iHv 130 € zu zahlen war. Der Beklagte verzichtete auf Unterhalt. Der Unterhaltsvereinbarung wurde ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Klägerin von 427 € (14-mal jährlich) und des Beklagten von 1.460 € (14-mal jährlich) zu Grunde gelegt. 2004 leistete die Klägerin einen Unterhaltsverzicht.

Die Klägerin wurde 2012 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des LGZ Graz wurden der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet, der Klägerin Schmerzengeld, Motorradschaden und die Kosten für Haushaltshilfe- und Pflege zu ...

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