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Verlängerung einer Gewaltschutzverfügung
iFamZ 2018/23
Eine EV kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hierfür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind; eine Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten EV nach deren Ablauf ist jedoch unzulässig. Dies gilt auch für die EV gem § 382b EO.
Der Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragsgegner) war bereits im August 2015 nach § 38a SPG aus der Ehewohnung weggewiesen worden und dieser bis zum Jänner 2017 ferngeblieben, dann aber ohne Vorankündigung wieder eingezogen. Seitdem betrieb er gegenüber der gefährdeten Partei (in der Folge: Antragstellerin) und den Kindern „Psychoterror“. Der Antragsgegner erhob im Herbst 2015 gegen die Antragstellerin eine Scheidungsklage (in der Folge: Vorverfahren). Die Antragstellerin brachte im Februar 2017 eine Widerklage ein und verband damit einen Antrag auf Erlassung der hier gegenständlichen EV nach §§ 382b Abs 1, 382e Abs 1 und 382 Z 8 lit c EO. Das Erstgericht erließ ohne Anhörung des Antragsgegners am eine EV, mit der diesem bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren die Rückkehr in die und der Aufenthalt in der Wohnung und im Umkreis von 200 m verboten, das Mehrbegehren jedoch – unbekämpft – ab...